Achtung!
Was ist eine Totenbeschau?
Warum wird eine Totenbeschau veranlasst?
Was passiert, wenn die Todesursache bei der Totenbeschau nicht geklärt werden kann?
Wann ist die Totenbeschau durchzuführen?
Wer ist für die Totenbeschau verantwortlich?
Wer veranlasst die Totenbeschau?
Oberösterreich
Niederösterreich
Steiermark
Kärnten
Salzburg
Tirol
Vorarlberg
Burgenland
Welche Dokumente benötigt der Arzt bzw. die Ärztin?
Welche Dokumente stellt der Arzt bzw. die Ärztin aus?
Achtung!
Vor der Totenbeschau gilt ein allgemeines Verbringungs- und Veränderungsverbot. Das heißt, der Leichnam darf nicht gewaschen, angezogen oder vom Sterbeort weggebracht werden.
Wenn Sie sich unsicher sind oder Fragen bezüglich einer bevorstehenden Bestattung haben, steht Ihnen das Team von Benu jederzeit telefonisch unter 01 907 68 85 zur Verfügung.
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Wenn jemand verstirbt, weiß man oftmals nicht was als erstes zu tun ist. Die Situation selbst ist meist schon überfordernd genug. Zuallererst ist es daher wichtig zu wissen, dass in Österreich jeder Todesfall umgehend einer Ärztin oder einem Arzt gemeldet werden müssen, im Idealfall der zuständigen Totenbeschauärztin oder dem zuständigen Totenbeschauarzt.
In unserem Ratgeberartikel "Erste Schritte im Todesfall" erklären wir Ihnen ausführlich und Schritt für Schritt, was im Todesfall zu tun und zu beachten ist. In diesem Artikel erfahren Sie dagegen alles Wissenswerte zum Thema Totenbeschau.
Was ist eine Totenbeschau?
Warum wird eine Totenbeschau veranlasst?
Wenn man von den leicht abweichenden Formulierungen der Landesbestattungsgesetze absieht, ist der Zweck einer Totenbeschau österreichweit recht einheitlich definiert.
Der zuständige Arzt soll im Zuge einer Totenbeschau nach aktuellen wissenschaftlichen Standards feststellen:
- ob die Merkmale des eingetretenen Todes (signum mortis) an der Leiche feststellbar sind,
- wann der Tod eingetreten ist, und
- ob der Verdacht auf Fremdeinwirkung auszuschließen ist.
Je nach Ergebnis der Untersuchung kann der Totenbeschauarzt die Leiche anschließend zur Bestattung freigeben, aufgrund von hygienischen Bedenken bestimmte Maßnahmen treffen oder zum Beispiel eine Obduktion veranlassen.
Ist die Leiche zur Bestattung freigegeben, kann sie vom Bestatter in eine Leichenhalle gebracht werden.
Was passiert, wenn die Todesursache bei der Totenbeschau nicht geklärt werden kann?
Kann der Arzt die Todesursache nicht eindeutig feststellen, liegt es in seinem Ermessen, eine Obduktion anzuordnen. In diesem Fall muss der Leichnam in die Gerichtsmedizin überführt werden und wird erst nach der Obduktion zur Bestattung freigegeben.
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Wann ist die Totenbeschau durchzuführen?
Je nach Landesgesetz hat die Totenbeschau unverzüglich, in der Reihenfolge der eingelangten Meldungen, aber auf jeden Fall innerhalb von 24 Stunden stattzufinden.
Bis zur Durchführung der Totenbeschau ist der betreffende Leichnam nicht zu bewegen und auch nicht umzukleiden. Ausnahmen sind dann möglich, wenn ein Verbringen des Leichnams im Sinne der Allgemeinheit steht, was zum Beispiel bei einem in der Öffentlichkeit eingetretenen Todesfall der Fall ist.
Zuständigkeiten
Wer ist für die Totenbeschau verantwortlich?
Grundsätzlich ist in Österreich jeder Todesfall umgehend einer Ärztin oder einem Arzt zu melden, im Idealfall der zuständigen Totenbeschauärztin oder dem zuständigen Totenbeschauarzt, da nur diese:r – neben der Feststellung des Todes – auch die Totenbeschau durchführen darf.
Dies ist in der Regel die Gemeindeärztin oder der Gemeindearzt. In Wien ist dafür die zentrale Totenbeschau der Magistratsabteilung 15 zuständig.
Damit fallen Todesfälle prinzipiell in die Zuständigkeit der Gemeinden. Da die betreffenden Landesgesetze jedoch nicht einheitlich sind, kann es in den unterschiedlichen Bundesländern mitunter zu verschiedenen Fristen und Verfahrensweisen kommen. Beim Gemeindeamt erhalten Sie genauere Informationen zu den unterschiedlichen Verfahrensweisen und Fristen bezüglich der Leichenschau.
Wer veranlasst die Totenbeschau?
Zum Zweck der Totenbeschau ist ein jeder Todesfall der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen. Gesetzlich sind zu einer solchen Anzeige in der Regel folgende Personen(gruppen) verpflichtet:
- Angehörige
- Mitbewohner
- Pfleger
- Inhaber eines Beherbergungsbetriebes
- jeder Sonstige, der eine Leiche auffindet
Wer eine Leiche im öffentlichen Raum auffindet, ist prinzipiell zu einer Anzeige bei der zuständigen Polizeibehörde verpflichtet.
Totenbeschau in Wien
In Wien ist es möglich, die Meldung eines Todesfalles zum Zwecke der Totenbeschau auch direkt telefonisch unter +43 1 4000-87890 an den Journaldienst der MA15 zu richten.
Totenbeschau in den Bundesländern
Oberösterreich
Die Totenbeschau wird in Oberösterreich außerhalb von Krankenanstalten von den dazu bestellten Ärztinnen und Ärzten in den Gemeinden und auch von Ärztinnen und Ärzten des Hausärztlichen Notdienstes durchgeführt.Wenn der Tod bevorsteht, sollte der behandelnde Arzt bzw. die behandelnde Ärztin informiert werden. Ansonsten ist der Todesfall der jeweiligen Gemeinde bzw, dem Gemeindearzt zu melden. Dies muss innerhalb von 24 Stunden geschehen.
Niederösterreich
Zur Totenbeschau berechtigt sind die jeweiligen Gemeindeärzt:innen. Dazu wird der Todesfall in der jeweiligen Gemeinde gemeldet.
Steiermark
Die Angehörigen der oder des Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt, Wohnungsgenossen, Pflegepersonen müssen den Todesfall der Gemeinde melden, falls kein behandelnder Arzt bzw. Ärztin herbeigezogen wurde.Wenn der Tod in einer Anstalt (Krankenanstalt, Kuranstalt, Erziehungsanstalt, Strafvollzugsanstalt, Pflegeanstalt usw.) erfolgt, übernimmt die Anstalt die Meldung.
Kärnten
Als erstes ist der Notarzt zu verständigen, bzw. die Gemeinde. Diese schickt den diensthabenden Totenbeschauarzt.
Salzburg
Die Totenbeschau wird von den diensthabenden Amtsärzt:innen in der Stadt Salzburg durchgeführt.Die Verständigung der bzw. des diensthabenden Ärztin oder Arztes erfolgt nicht direkt durch Angehörige, sondern durch ein Bestattungsunternehmen.Am Land sind die jeweiligen Sprengelärzte sind für die Totenbeschau zuständig.
Tirol
Senioren- und Pflegeheime, Krankenanstalten und sonstige Pflegeeinrichtungen sind zur Verständigung bzw. Durchführung der Totenbeschau verpflichtet. In diesen Fällen sind Angehörige komplett entlastet.Lediglich bei Sterbefällen zuhause muss der Totenbeschauarzt - in dem Fall diensthabende Sprengelärzt:innen - selbst verständigt werden. Dies erfolgt entweder über die Gemeinde oder die Tiroler Landeswarnzentrale unter der Rufnummer 0 512 580 580.
Vorarlberg
Tritt der Todesfall im Krankenhaus ein, so organisiert die Verwaltung des Krankenhauses die Totenbeschau. Der Bestatter kann von den Angehörigen gewählt werden.
Ereignet sich der Todesfall zu Hause oder außerhalb des Krankenhauses, so ist die Einsatzzentrale des Roten Kreuzes Vorarlberg unter 141 zu verständigen.
Diese benachrichtigen den diensthabenden Arzt, welcher Kontakt mit den Angehörigen aufnimmt und die Totenbeschau vor Ort vornimmt.
Burgenland
Die Vornahme der Totenbeschau obliegt in den Freistädten Eisenstadt und Rust den Stadtärztinnen oder Stadtärzten. In den übrigen Gemeinden fällt sie in den Tätigkeitsbereich der Gemeinde(Kreis-)ärzt:innen.
Zweite Totenbeschau
Vor einer Kremation ist eine zweite Leichenschau gesetzlich vorgeschrieben. Diese wird immer direkt im Krematorium von einem befugten Arzt oder einer anderen berechtigten Person vorgenommen. Ohne zweite Leichenschau darf der Leichnam nicht zur Kremierung freigegeben werden.
Relevante Dokumente für die Leichenbeschau
Welche Dokumente benötigt der Arzt bzw. die Ärztin?
Für die Totenbeschau benötigt die Totenbeschauärztin bzw. der Totenbeschauarzt zur Beurteilung der Todesursache einen ärztlichen Behandlungsschein. In der Regel wird dieser von der behandelnden Ärztin, bzw. dem behandelnden Arzt der oder des Verstorbenen ausgestellt.
Falls dieses Dokument oder die betreffende Ärztin oder der betreffende Arzt zu diesem Zeitpunkt nicht zur Verfügung stehen, können die Unterlagen auch zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht werden.
Welche Dokumente stellt der Arzt bzw. die Ärztin aus?
Die Totenbeschauärztin/der Totenbeschauarzt stellt nach der Totenbeschau (in Falle einer Freigabe des oder der Verstorbenen)
- das Formular “Anzeige des Todes” (enthält auch die “Todesbescheinigung”) und
- den Leichenbegleitschein aus.
Nach dieser Freigabe durch den Totenbeschauarzt kann der Leichnam durch ein Bestattungsunternehmen wie z.B. Benu abgeholt und in eine Leichenhalle gebracht werden.
Gerne unterstützen wir Sie jederzeit, sowohl bei der Abwicklung von Formularen und anderen administrativen Aufgaben als auch bei der Gestaltung und Durchführung von Trauerfeier und Bestattung. Dafür erreichen Sie uns rund um die Uhr telefonisch unter 01 907 68 85 oder per Mail unter kontakt@benu.at.
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Quellen
oesterreich.gv.at
Totenbeschau
RIS
Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz
wien.gv.at
Zentrale Totenbeschau MA15
Vorarlberger Bestattungsrecht
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Ärztekammer Steiermark
Totenbeschau – die wichtigsten Formulare im Überblick
Ärztekammer für Kärnten
Totenbeschau: Formulare & Infos
Land Oberösterreich
Todesfall - Bestattung und Beisetzung einer Leiche bzw. Urne
Stadt Salzburg: Leichen- und Bestattungswesen